Recht 27.08.2015
Die steuerliche Behandlung von Arbeitnehmerdarlehen
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Häufig kommt es vor, dass ein Praxisinhaber seinen Arbeitnehmern ein Darlehen gewährt. Wie immer im deutschen Steuerrecht hat auch eine solche Darlehensgewährung nicht unerhebliche steuerliche Folgen. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben vom 19.5.2015 ausführlich Stellung genommen, wie solche Arbeitnehmerdarlehen steuerlich zu behandeln sind.
Zunächst ist es empfehlenswert, eine solche Darlehensgewährung durch einen schriftlichen, formlosen Darlehensvertrag zwischen dem Praxisinhaber und dem jeweiligen Arbeitnehmer zu dokumentieren. In diesem Darlehensvertrag sollte detailliert festgehalten werden, welchen Betrag der Arbeitnehmer wann erhalten hat, welche Laufzeit das Darlehen haben soll, wie die Tilgungsmodalitäten sind und zu welchem Zinssatz das Darlehen gewährt wurde. Die schriftliche Fixierung dient nicht nur für die Ermittlung eines gegebenenfalls steuerpflichtigen Zinsvorteils, sondern natürlich auch als Beweis für die Existenz und den Umfang des gewährten Darlehens.
Aber auch steuerlich sind diverse Hürden zu nehmen, damit der Praxisinhaber später nicht auch noch die Lohnsteuer für einen gegebenenfalls gewährten Zinsvorteil selbst zu tragen hat. Erhält der Mitarbeiter durch ein vom Arbeitgeber gewährtes Darlehen Zinsvorteile, so sind diese grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer für einen solchen steuerpflichtigen Zinsvorteil ist vom Arbeitgeber abzuführen. Dieser haftet für die Entrichtung der Lohnsteuer. Wird im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Lohnsteuer auf einen solchen Zinsvorteil nicht ausgewiesen und damit nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers unmittelbar abgezogen, so besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber später, zum Beispiel im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, die Lohnsteuer für das verbilligt überlassene Darlehen selbst zu tragen hat. Inwieweit er dann später diese Lohnsteuer vom Arbeitnehmer noch zurückverlangen kann, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag und von den gegebenenfalls bereits eingetretenen Verjährungsfristen ab. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber/Praxisinhaber dann die Lohnsteuer auf das gewährte zinsverbilligte Darlehen selber tragen muss. Die Ermittlung des Zinsvorteils in einer Praxis geschieht grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 EStG. Der Mitarbeiter erlangt dann keinen steuerpflichtigen Zinsvorteil, wenn der Arbeitgeber ihm ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Erhält der Arbeitnehmer das Darlehen zu verbilligten Konditionen und sogar zinsfrei, so sind solche Zinsvorteile Sachbezüge. Sachbezüge sind zu Marktpreisen anzusetzen. Der Marktpreis, also der marktübliche Zinssatz, kann zum Beispiel aus Angeboten regionaler Kreditinstitute abgeleitet werden. Als angemessener Marktpreis kann aber auch ein allgemein zugängliches Internetangebot herangezogen werden. Auch hier ist wichtig, zu beachten, dass es sich um ein mit dem gewährten Darlehen vergleichbares Angebot handelt. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit ist neben dem jeweiligen Zinssatz darauf zu achten, um welchen Darlehenstyp es sich beim Darlehen handelt (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit /Ratenkredit, Überziehungskredit etc.), welche Laufzeit das Darlehen hat, welche Zinsbindung vereinbart wurde und wann bzw. in welchen Raten das Darlehen getilgt werden sollte. Wie immer verlangt das Finanzamt, dass der Arbeitgeber die Darlehensgewährung dokumentiert und diese Unterlagen aufbewahrt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des Marktzinssatzes auch auf die Statistik der Deutschen Bundesbank zurückgegriffen werden. Diese veröffentlicht auf ihrer Internetseite www.bundesbank.de in der Rubrik Statistiken/Geld und Kapitalmärkte die bundesweit geltenden Durchschnittszinssätze für die vorgenannten unterschiedlichen Darlehensarten. Ein gegebenenfalls gewährter Zinsvorteil errechnet sich dann aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktzinssatz für vergleichbare Darlehen und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall, am besten schriftlich in einem Darlehensvertrag, vereinbart wurde.
Ein nach den vorgenannten Kriterien ermittelter steuerpflichtiger Zinsvorteil kann gemäß § 37b EStG pauschal besteuert werden. Da es sich bei dem gewährten Zinsvorteil, wie oben dargestellt, um einen Sachbezug handelt, sollte zunächst geprüft werden, ob die für Sachbezüge anzuwendende monatliche Freigrenze von 44 EUR überschritten wird. Wenn nicht, kann der Zinsvorteil hierdurch lohnsteuerfrei gewährt werden. Andernfalls wäre der gewährte Zinsvorteil mit dem laufenden Lohn zu versteuern oder bei Anwendung der Pauschalierung dann mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent. Als Zuflusszeitpunkt für den gewährten Zinsvorteil ist der Fälligkeitstermin der Zinsen gemäß Darlehensvertrag zu sehen. Bei einem zinslosen Darlehen ist als Zufluss der Zeitpunkt anzunehmen, in dem eine Zinszahlung üblicherweise fällig wäre. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Zins üblicherweise zusammen mit der jeweiligen Tilgungsrate fällig wäre. Wird ein Arbeitgeberdarlehen als endfälliges Darlehen vereinbart, können die Parteien individuell entscheiden, ob der Zinsvorteil am Ende der Laufzeit oder monatlich, vierteljährlich oder jährlich zufließen soll und damit dann auch zu versteuern wäre. In Sonderfällen, in denen der Arbeitnehmer keinen anderen laufenden Arbeitslohn erhält, wie zum Beispiel bei einer Beurlaubung oder in der Elternzeit, ist der Zinsvorteil bei Wiederaufnahme der Gehaltszahlung zu versteuern. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und besteht das Arbeitgeberdarlehen weiter, so hat der Arbeitgeber dies seinem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, wenn er aufgrund des bereits beendeten Dienstverhältnisses die Lohnsteuer für die Zins vorteile nicht mehr abführen kann.