Recht 02.12.2024

Nachhaltigkeit durch Mehrwegpro­dukte: Der rechtliche Stand



Nachhaltigkeit durch Mehrwegpro­dukte: Der rechtliche Stand

Foto: CStock – stock.adobe.com

Dieser Beitrag ist unter dem Originaltitel „Nachhaltigkeit durch Mehrwegprodukte: Was ist rechtlich zu beachten?“ in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

Gerade in Zahnarztpraxen spielen Hygiene und Infektionsschutz eine zentrale Rolle. Dies führt häufig zu einem hohen Verbrauch von Einweg­produkten, wie Bechern, Kunststoffinstrumenten oder Schutzkleidung, um die strengen Hygiene­standards einzuhalten. Die zunehmende gesellschaftliche und politische Forderung nach mehr Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen ­wirft daher folgende Frage auf: Dürfen Zahnärzte Mehrwegprodukte verwenden, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu reduzieren, ohne gegen Hygieneverordnungen zu verstoßen?

Rechtslage zu Einwegund Mehrwegprodukten

Einwegprodukte werden häufig bevorzugt verwendet, da sie nach Gebrauch direkt entsorgt werden können und so ein hohes Maß an Infektionsschutz bieten. Doch Mehrwegprodukte, wie z. B. sterilisierbare Becher oder Metallinstrumente, sind ebenfalls zulässig – sofern sie ordnungsgemäß aufbereitet werden. Die rechtliche Grundlage bildet hier § 4 der Medizinprodukte-­Betreiberverordnung (MPBetreibV), die die Wie­deraufbereitung von Medizinprodukten regelt. Laut dieser Vorschrift dürfen Mehrwegprodukte nur dann wiederverwendet werden, wenn:

  • sie ordnungsgemäß gereinigt, desinfiziert und sterilisiert werden,
  • sie keine Risiken für die Gesundheit der Patienten oder des Personals darstellen,
  • die Vorgaben des Herstellers zur Wieder­verwendung eingehalten werden.


Mehrwegprodukte und Umweltschutz: Vereinbarkeit mit der Hygieneverordnung

Für den Einsatz von Mehrwegprodukten, zum Beispiel wiederverwendbare Mundspülbecher oder Ab­deckungen, ist es wichtig, dass diese nach jeder Nutzung einer validierten Aufbereitung unterzogen werden. Dies bedeutet, dass die Aufbereitungsprozesse dokumentiert und kontrolliert werden müssen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Besondere Vorsicht gilt bei der Wiederverwendung von Produkten, die mit Körperflüssigkeiten oder Blut in Kontakt kommen. Hier schreibt die Richtlinie des RKI zur Hygiene in Zahnarztpraxen vor, dass alle Instrumente, die als „kritisch“ eingestuft werden, sterilisiert werden müssen. Das schließt alle Instrumente und Hilfsmittel ein, die in den Körper eindringen oder Wunden berühren.

Praktischer Hinweis: Kosten und Nachhaltigkeit abwägen

Während Einwegprodukte oft günstiger erscheinen, können Mehrwegprodukte über einen längeren Zeitraum Kosten sparen und die Umweltbelastung reduzieren. Allerdings ist die ordnungsgemäße Wiederaufbe­reitung von Mehrwegprodukten technisch und organisatorisch relativ aufwendig. Zahnarztpraxen sollten deshalb prüfen, ob die Anschaffung von Desinfektions- und Sterilisa­tionsgeräten sowie die Schulung des Personals den Einsatz von Mehrwegprodukten rechtfertigen.

Wichtig ist, dass der Betrieb von Sterilisationsgeräten energieeffizient gestaltet wird, um die positiven Effekte für die Umwelt nicht durch einen höheren Energieverbrauch zu konterkarieren. Hier können moderne energiesparende Geräte helfen, die den Nachhaltigkeitsgedanken unterstützen.

Fazit

Der Einsatz von Mehrwegprodukten in Zahnarztpraxen ist rechtlich möglich und kann einen wertvollen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten, solange die strengen Hygieneregeln eingehalten werden. Zahnärzte sollten jedoch sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben zur Aufbereitung und Sterilisation penibel befolgt werden, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch dem Infektionsschutz gerecht zu werden. Ein langfristiger Umstieg auf Mehrwegprodukte kann nicht nur die Umwelt schonen, sondern unter Berücksichtigung der Aufbereitungskosten auch wirtschaftlich sinnvoll sein.

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