Recht 11.03.2026

Praxisübernahmevertrag: Augen auf bei den Details

Nicht jede Gründung ist ein Neustart, in vielen Fällen ist es eine Praxisübernahme. Doch bevor Gründer das finale Kürzel unter den Übernahmevertrag setzen, sollte so einiges abgeklärt werden. Der folgende Beitrag nimmt sich dem Thema an.

Praxisübernahmevertrag: Augen auf bei den Details

Foto: tippapatt – stock.adobe.com

Aus Sicht des Praxiserwerbers dient der Praxisübernahmevertrag nicht nur der Dokumentation der Einigung mit dem Praxisabgeber über den Kaufpreis, das Inventar oder das Übernahmedatum. Vielmehr sichert ein Praxisübernahmevertrag den Praxiserwerber sehr umfassend ab. Auch können sich aus der Gestaltung des Vertrags steuerliche Konsequenzen ergeben, die vor Vertragsschluss geprüft werden sollten. Daher ist eine Prüfung des Vertrags in rechtlicher wie auch steuerlicher Hinsicht dringend zu empfehlen.

Steuerliche Haftungsrisiken

Von Praxiserwerbern wird häufig nicht beachtet, dass § 75 der Abgabenordnung eine Haftung des Praxiserwerbers für Steuern vorsieht, bei welchen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb der Praxis gründet, obwohl diese die Zeit vor der Praxisübergabe betreffen. Gemeint ist hiermit insbesondere die Lohn­steuer, ggf. auch eine Umsatzsteuer. Daher sollte der Praxisübernahmevertrag eine entsprechende Verpflichtung des Verkäufers zur Erstattung für den Fall einer Inanspruchnahme des Erwerbers vorsehen.

Kaufpreisaufteilung

Weiterhin zu beachten ist aus Erwerbersicht die Aufteilung des Kaufpreises auf das Praxisinventar und den ideellen Praxiswert. Da das Praxisinventar und der ideelle Praxiswert einer unterschiedlichen Abschreibungsdauer unterliegen, besteht hier ein gewisser Gestaltungsspielraum, der je nach den individuellen Verhältnissen nicht ungenutzt bleiben sollte.

Bankbürgschaft als Sicherungsmittel

Häufig verlangen Praxisabgeber eine Bankbürgschaft über den Kaufpreis. Aufgrund der hiermit verbundenen Kosten kann jedoch durchaus verhandelt werden, ob die Übermittlung der verbindlichen Finanzierungszusage der Bank über den Kaufpreis nicht gegebenenfalls dem Praxisabgeber als Sicherungsmittel ausreicht.

Rücktrittsrechte bei Miet-, Finanzierungs- und Zulassungsrisiken

Für den erfolgreichen Praxisbetrieb von Bedeutung ist auch das Bestehen eines langfristigen Mietverhältnisses über die Praxisräume. Doch ob ein solches tatsächlich zustande kommt bzw. der laufende Mietvertrag vom Praxisabgeber auf den Erwerber übertragen werden kann, hängt von der Zustimmung des Vermieters ab. Gleichwohl kann es erforderlich sein, den Praxisübernahmevertrag bereits zu unterzeichnen, bevor eine endgültige Zusage des Vermieters vorliegt. In diesen Fällen sollte der Praxisüber­nahmevertrag daher eine Möglichkeit vorsehen, sich von diesem zu lösen, falls ein Mietvertrag nicht zustande kommen sollte. Problematisch wird die erfolgreiche Praxisübernahme ferner, wenn eine Finanzierung des Kaufpreises scheitert oder aber eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung versagt wird.

Diese Fälle sind zwar selten, jedoch im Falle ihres Eintritts gravierend. Daher sollte für solche Situationen eine Möglichkeit zur Lösung von dem Praxisübernahmevertrag genauso vorgesehen werden wie für den Fall des Todes oder der Berufsunfähigkeit.

Sonderfall: Übernahme von Website, E-Mail und Rufnummer

Zu regeln ist ferner die Übernahme von laufenden Verträgen, beispielsweise der Wartungsverträge bzgl. der Behandlungsgeräte und Lizenzen der Praxisverwaltungssoftware, ferner ggf. Abonnements. Diese Übernahme ist nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners möglich, die zeitnah in Abstimmung mit dem Praxisabgeber eingeholt werden sollte. Eine gewisse Sonderstellung nimmt derzeit die Übernahme der Praxiswebsite, der E-Mail-Adresse der Praxis und der Praxis­rufnummer ein. Denn spätestens aufgrund einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen rechtliche Unsicherheiten, ob und unter welchen Bedingungen die vertragliche Übertragung dieser Kommunikationswege zur Unwirksamkeit des gesamten Praxisüber­nahmevertrags führen kann.

Arbeitnehmerübergang und Altansprüche

Der Praxiserwerb führt zu einer automatischen Übertragung aller bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Praxiserwerber, sofern der jeweilige Mitarbeiter – nach entsprechender Aufklärung über diesen Betriebsübergang – nicht widerspricht. Damit am Tag der Praxisübernahme Planungssicherheit besteht, welche Arbeitsverhältnisse tatsächlich übergehen, sollte die Aufklärung der Mitarbeiter möglichst frühzeitig erfolgen.

Zu beachten ist auch, dass der Praxis­erwerber nach dem Betriebsübergang aufgelaufene Überstunden oder Resturlaubsansprüche gegenüber dem Mitarbeiter zu tragen hat, was eine hohe finanzielle Belastung darstellen kann, gerade da Resturlaubsansprüche in der Praxis kaum verjähren oder verfallen. Hier hilft es aus Sicht des Erwerbers nur, sich seitens des Praxisabgebers versichern zu lassen, dass solche Ansprüche nicht mehr bestehen bzw. bis zur Übergabe der Praxis noch ausgeglichen werden, da nicht sicher ist, ob der Praxisabgeber noch greifbar ist und auf Ersatz dieses Schadens tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

BWA und Honorar­bescheide

Ferner sollte der Praxisübernahmevertrag auch in wirtschaftlicher Hinsicht für eine Absicherung des Praxiserwerbers sorgen. Diesbezüglich ist aus Sicht des Praxiserwerbers insbesondere die Vorlage entsprechender aktueller betriebswirtschaftlicher Auswertungen der Praxis von großer Bedeutung, ferner auch die Vorlage von Honorarbescheiden. Diese sollten verbindlicher Bestandteil des Praxisübernahmevertrags werden.

Fazit

Der Praxisübernahmevertrag sichert die wesentlichen Interessen des Praxiserwerbers genauso ab wie diejenigen des Praxisabgebers und sorgt für einen angemessenen Ausgleich dieser Interessen. Zugleich kann ein umfassender Praxisübernahmevertrag auch als Anleitung für die im Rahmen der Praxisübertragung erforderlichen Schritte dienen.

Quellenangabe: Dieser Beitrag ist im Original als Blog­artikel unter dem Titel „Praxisübernahmevertrag. Wichtige Regelungen beachten“ auf der Website des Deutschen Zahnmedizinerbund e.V. (DZMB, www.dzmb.de) ersterschienen.

Autorenhinweis:
Jens Schuchmann ist Fach­anwalt für Medizinrecht und Partner bei Dr. Pütz, Zimmer und Partner mbB – Rechts­anwälte und Steuerberater.
pzp-rws.de

Autor: RA Jens Schuchmann

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