Abrechnung 27.02.2023

Finanztipps: Neues Jahr, neue Abrechnungsfragen



Finanztipps: Neues Jahr, neue Abrechnungsfragen

Foto: Daenin – stock.adobe.com

Originaltitel: "Neues Jahr, neue Abrechnungsfragen"

Das Thema Abrechnung bestimmt selbstverständlich auch 2023 das Praxisgeschehen, denn es entscheidet, zusammen mit der Fachexpertise der Behandler, über den Erfolg einer Praxis. Nur Versorgungen, die korrekt abgerechnet sind, sichern das wirtschaftliche Bestehen der Praxis. Nachfolgend beantworte ich drei aktuelle praxisrelevante Fragen zu Abrechnungsvorgängen von Teilnehmern meiner Onlineseminare.

Frage: „Wir haben einer Patientin eine Privatrechnung für eine SDA-Füllung mit dem Faktor 4,9 ausgestellt. Diesen Faktor haben wir über den Praxisstundensatz ermittelt. Nun erreicht uns folgende Zuschrift der Patientin:
Bei der Zusammenstellung meiner Steuerunterlagen habe ich in Ihrer Rechnung folgendes Problem vorgefunden: Für die GOZ-Pos. 2100 wurde ein Faktor von 4,9 angesetzt. Nach den Bestimmungen der Gebührenordnung ist der Regelhöchstsatz 2,3 und der Höchstsatz 3,5. Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich im Voraus. Wie sollen wir uns hier verhalten?“

Antwort: Nach Rücksprache mit der Praxis war klar, dass für solche Überschreitungen generell keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies wurde mit Mitarbeitermangel begründet. Leider sind die Regelungen der GOZ klar und eindeutig und ich konnte der Praxis nur raten, hier den den 2,3-Fach-Satz übersteigenden Betrag gleich selbst zu revozieren und nicht erst auf eine Aufforderung der Patientenberatungsstelle der Zahnärztekammer zu warten.

Frage: „Bei meinen abweichenden Vergütungsvereinbarungen nach GOZ § 2 (2) wurde mir bedeutet, dass diese nicht korrekt seien, da BEMA-Leistungen in Abzug gebracht werden. Ist das richtig?“

Antwort: Die entsprechende Stelle des § 2 der GOZ lautet: „...Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten ...“ Auch dieser Text ist eindeutig und nicht interpretierbar – eingedruckte Hinweise zum BEMA sind „weitere Erklärungen“, die die Transparanz der Vereinbarung beeinträchtigen.

Frage: „Können Sie mir bestätigen, dass ich für den 3,5-Fach-Satz übersteigende Faktoren keine Begründung auf der Rechnung angeben muss, sofern ich vorher mit dem Patienten eine abweichende Vergütung nach § 2 GOZ vereinbart habe? Und muss ich in der Kartei eine Aufklärung dokumentieren oder reicht die Vereinbarung?“

Antwort: Wurde die Honorarvereinbarung korrekt nach den gesetzlichen Bestimmungen gestaltet, so ist auf der Liquidation keine Begründung zu den vorher vereinbarten Leistungen und den Steigerungsfaktoren erforderlich. Allerdings ist der §10 (3) GOZ zu beachten:
„... Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen ...“ 

Das bedeutet, dass auf Verlangen des Patienten eine Begründung nachgeliefert werden muss, sofern Bemessungskriterien vorlagen, die ein Überschreiten des 2,3-Fach-Satzes gerechtfertigt hätten. Bezüglich der Aufklärung besagt die Rechtsprechung, dass eine Unterschrift nur ein Indiz und kein Beweis dafür ist, dass der Patient aufgeklärt wurde – denn häufig unterschreiben Patienten die ihnen vorgelegten Formulare mehr oder weniger kritiklos. Deswegen sollte in der Dokumentation stichwortartig vermerkt werden, worüber gesprochen wurde. Hier greift auch der § 630 c (3) BGB:
„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.“ 

Dieser Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen

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