Recht 10.11.2021

Auf den Punkt: Die Praxisabgabe als Steuerfalle



Auf den Punkt: Die Praxisabgabe als Steuerfalle

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Die Zahnärzteschaft wird immer älter. Viele Praxen stehen die nächsten Jahre zum Verkauf und die Nachfolger fehlen. Es ist deshalb heute mehr denn je essenziell, den Praxisabgabeprozess gut vorzubereiten. Die gedankliche Befassung mit diesem Thema und die Festlegung einzelner Schritte sollte – zumindest grob – zehn Jahre vor der geplanten Abgabe erfolgen. Spätestens fünf Jahre vor dem Verkauf sollten die Schritte konkretisiert und einzelne Maßnahmen, wie z. B. das Tätigen von Investitionen, umgesetzt werden.

Zeitpunkt der Praxisabgabe aus steuerlicher Sicht

Das Lebensalter des Praxisabgebers ist besonders aus steuerlicher Sicht relevant. Denn mit Vollendung des 55. Lebensjahres besteht die Möglichkeit einer begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG. Dieser Schritt muss wohlüberlegt sein, denn der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 56 Prozent des durchschnitt­lichen Steuersatzes wird nur auf Antrag und nur einmal gewährt.

Im Weiteren sollte der Praxisabgabezeitpunkt aus steuerlicher Sicht auf einen neuen Veranlagungszeitraum, wie z. B. auf den 2.1.2021, gelegt werden.

Steuerfall: Praxisimmobilie

Wenn der Zahnarzt Eigentümer einer Immobilie ist und in dieser Immobilie seine Praxis betreibt, handelt es sich bei der Immobilie um sog. notwendiges Betriebsvermögen. Hier ist nun besondere Vorsicht geboten. Denn wenn die Praxis veräußert wird und die Immobilie anschließend von dem Erwerber zum Praxisbetrieb gemietet werden soll, handelt es sich bei diesem Vorgang um eine steuerrechtliche Entnahme. Eine Entnahme hat zur Folge, dass Wertzuwächse der Immobilie, die bis zum Zeitpunkt des Praxisverkaufs entstanden sind (sog. stille Reserven), zu einem Veräußerungsgewinn führen, der versteuert werden muss. Die Besonderheit an diesem Vorgang ist, dass dieser Effekt kraft Gesetzes, also automatisch, eintritt und dem Abgeber im Gegenzug keine Liquidität zufließt. Da Immobilien in der heutigen Zeit einem sehr starken Wert­zuwachs unterliegen, der nach wie vor anhält, drohen hier hohe Steuerzahlungen.

Steuervermeidungsstrategien

Es existieren verschiedene Beratungsansätze, um diese Steuerfalle zu umgehen. Eine Möglichkeit besteht z. B. darin, die Immobilie an eine dritte, dem Praxisabgeber nahestehende Person (wie z. B. den Ehegatten), zu übertragen. Wird dies entsprechend gestaltet, kann dies – natürlich nur solange die Ehe hält – eine solide Lösung sein.Wenn das Risiko einer Scheidung abgesichert werden soll, kann eine weitere Gestaltungsoption die Gründung einer Immobiliengesellschaft sein. Für Zahnärzte kann sich hier z. B. die Rechtsform einer GmbH & Co. KG anbieten. Bei dieser Gestaltungsvariante wird die Immobilie in eine eigene Gesellschaft ausgelagert, sodass ein Praxisverkauf losgelöst von der Immobilie erfolgen kann. Ein weiterer Vorteil ­besteht in der Möglichkeit, steuerfreie Ausschüttungen innerhalb der KG an die eigenen Kinder vorzunehmen. Natürlich muss diese Gestaltungsoption, wie jeder andere Beratungsansatz, mit seinen Vor- und Nachteilen besprochen und gegeneinander abgewogen werden.  

Praxistipp

Die Praxisabgabe gelingt am besten, wenn Rechtsanwälte und Steuerberater Hand in Hand arbeiten. Wenngleich der Zahnarzt die Beratungsqualität kaum beurteilen kann, sollte er darauf achten, dass ihm verschiedene Gestaltungsoptionen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden, von denen er sich dann für die zu seiner individuellen Situation am besten passende entscheiden kann.

Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis erschienen.

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