Recht 03.06.2014
Fortbildungskosten bei Zahnärzten – Was es zu beachten gilt
Steuerliche Absetzbarkeit nur, soweit die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist
Fortbildungskurse für Tauchmedizin auf Mauritius, Skitourenlehrgang mit Schwerpunkt Lawinen- und Höhenmedizin in den Alpen, Fortbildung für Reisemedizin mit Sommerkursen an der Mittelmeerküste; Fachkongresse und Fortbildungen finden bevorzugt an touristisch interessanten Orten und Regionen im Ausland statt. Die Veranstalter, meist (zahn)ärztliche Standesorganisationen in Verbindung mit Reiseunternehmen, werben damit, dass den Teilnehmern neben dem Seminarangebot ausreichend Zeit bleibt, sich in der Wellness-Oase, auf dem meisterhaften 18-Loch-Golfplatz oder vor der Kulisse majestätischer Architektur zu entspannen.
Nicht selten gibt es bei der steuerlichen Anerkennung solcher Reise- und Fortbildungskosten Ärger mit dem Finanzamt. Fortbildungen lassen sich steuersparend als Werbungskosten geltend machen, soweit sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Bei Fortbildungen im Ausland oder gar an einem wegen seines Kultur- und Erholungswerts beliebten Urlaubsort prüft das Finanzamt, ob mit der Fortbildung ein zu großer Privatvorteil verbunden ist. Es akzeptiert die Fortbildungskosten nur in den Fällen, in denen das Fortbildungsprogramm wenig
bis keinen Raum für touristische bzw. private Betätigung findet. Andernfalls lehnt es den Werbungskostenabzug voll oder teilweise ab. Mit Urteil vom 14.11.2013 entschied das Finanzgericht (FG) Köln, dass die Aufwendungen einer Zahnärztin für die Teilnahme an Shaolin-Kursen auf Mallorca, die von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen sind, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wenn aus den Unterlagen nicht erkennbar ist, dass die Veranstaltungen einen ausschließlich fachlichen Charakter hatten, sondern davon auszugehen ist, dass die Fortbildungsreise auch zu einem nennenswerten Anteil privat motiviert war und ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab nicht erkennbar ist (FG Köln, Urteil vom 14.11.2013 – 10 K 1356/13 –). Im entschiedenen Fall hatte eine selbstständige Zahnärztin und Heilpraktikerin Klage vor dem FG erhoben und beantragt, dass die Fortbildungskosten für die von ihr besuchten Shaolin-Kurse auf Mallorca in Höhe von 4.155,00 € als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das FG wies die Klage ab. In der Entscheidung führte das FG aus, dass die Zahnärztin und Heilpraktikerin Veranstaltungen besucht habe, die sowohl das private als auch das betriebliche Interesse berührten. Aufwendungen für Fortbildungsreisen seien jedoch nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Kosten betrieblich veranlasst sind. Dies sei dann der Fall, wenn objektive Umstände erkennen lassen, dass die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, so das FG Köln. Zudem sei auch ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab, d.h. die Aufteilung der Reisekosten in verschie- dene Abschnitte, nicht erkennbar gewesen. Das FG Köln bezog sich hierbei auf die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach gemischt veranlasste Reisekosten in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Lebensführungsaufwendungen aufgeteilt werden dürfen (BFH, Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06 –). Voraussetzung für die Aufteilung ist jedoch, dass die Kostenanteile getrennt werden können. Dagegen erfolgt von vornherein keine Aufteilung, sondern eine einheitliche Beurteilung, wenn die berufliche oder private Veranlassung nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist oder sich die Kosten nicht eindeutig trennen lassen, weil die beruflichen und privaten (Zeit-)Anteile untrennbar ineinandergreifen.
In Anwendung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, so das FG Köln weiter, dass die Fortbildungsreise der klagenden Zahnärztin und Heilpraktikerin auch zu einem nennenswerten Anteil privat mitmotiviert gewesen sei. Aus den Unterlagen des Veranstalters ergebe sich nicht, dass die Veranstaltung zweifelsfrei einen ausschließlich fachlichen Charakter gehabt habe. Die beschriebenen Inhalte seien sehr allgemein gehalten und beträfen Techniken, um die physische und psychische Gesundheit im Allgemeinen zu verbessern. Auch wenn hieraus durchaus Vorteile für den Betrieb einer Zahnarztpraxis gezogen werden könnten, läge es gleichwohl auf der Hand, dass entsprechende Inhalte im privaten Leben in erheblichem Umfang von Nutzen sein könnten. Unabhängig davon führe auch nicht der Umstand, dass die entsprechenden Kurse von der Zahnärztekammer berücksichtigt würden, dazu, dass zwingend von einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung ausgegangen werden müsse.
Schwierig sind letztendlich immer die Fälle, in denen Zweifel an der ausschließlich beruflichen Veranlassung der Fortbildungsveranstaltung selbst bestehen. Bei einer mehrtägigen, auswärtigen Fortbildungsveranstaltung mit Freizeitcharakter ist eine private Mitveranlassung immer gegeben. Nach den o.g. Grundsätzen des BFH sollte aber auch hier von der Möglichkeit der Aufteilung von Reisekosten Gebrauch gemacht werden. Allerdings obliegt es dem steuerpflichtigen (Zahn)Arzt, den nicht nur untergeordneten beruflichen Anlass solcher Veranstaltungen nachzuweisen. Zudem hat er die Höhe der beruflich und privat veranlassten Anteile darzulegen, etwa durch Führung eines Reisetagebuchs, in dem die Zeitanteile festgehalten werden. Eine Aufteilung ist allerdings nicht erforderlich bei den Teilnahmegebühren, wenn zusätzlich angebotene private Veranstaltungen immer gesondert abgerechnet werden.