Recht 28.06.2013

Patientenaufklärung – ein Kinderspiel?



Patientenaufklärung – ein Kinderspiel?

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Seit mehr als drei Monaten ist das sogenannte „Patientenrechtegesetz“ in Kraft und ich sehe in meinen Praxisberatungen, dass dieses Thema bei den Behandlern nicht angekommen ist. Dabei hat doch gerade kürzlich das Landgericht Stendal einen Zahnarzt aus Havelberg zu 14 Monaten Gefängnis verurteilt, weil er einer Patientin in Vollnarkose elf Zähne gezogen hat, aber nach Aussagen des Landgerichts „... nur für vier Zähne eine wirksame Einwilligung der Patientin vorlag, sodass die Extraktion dieser Zähne nicht als Körperverletzung zu werten war.“

Ja – meine lieben Leser – eine Behandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten kann als Körperverletzung mit Gefängnis bestraft werden! Lesen wir doch einmal, was das Bundesministerium für Gesundheit anlässlich des Inkrafttretens des „Patientenrechtegesetzes“ zu den „Pflichten der Behandelnden“ zu sagen hat: „Festgelegt wird, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören alle wesentlichen Umstände der Behandlung, wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung, auch in Bezug auf wirtschaftliche Folgen: Bestehen Zweifel bei der Erstattung von Behandlungskosten durch die Krankenkasse, muss der Behandelnde den Patienten schriftlich über die auf ihn zukommenden Kosten informieren.“

Was bedeutet das nun konkret?

So muss z.B. bei einer Extraktion im Unterkiefer über das Risiko einer Nervschädigung aufgeklärt werden – selbst über das äußerst geringe Risiko einer Nervschädigung bei einer Leitungsanästhesie sollte aufgeklärt werden (z.B. OLG Koblenz, VersR 2005, 118, OLG Karlsruhe, AHRS III, 4800/302, OLG Hamm, I–3 U 169/09). Auch sollte im Rahmen der Sicherungsaufklärung nach Extraktion auf das Risiko eines Kieferbruchs hingewiesen werden. Ferner ist vor einer Präparation über das Risiko einer Pulpitis aufzuklären, da dies ein typisches Risiko darstellt. So schreibt der Senat des OLG Hamm in der Urteilsbegründung unter dem Aktenzeichen I–3 U 205/10:

„Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin nicht über das Risiko einer Pulpitis, d.h. einer Zahnmarkentzündung, in deren Folge auch eine Abszedierung auftreten kann, aufgeklärt. Über ein solches Risiko hätte der Beklagte allerdings nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof für die Risikoaufklärung entwickelt hat, aufklären müssen. Insoweit ist nämlich auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien überraschend sind.“ Kommen bei der Versorgung mit Zahnersatz mehrere Alternativen in Betracht, so ist auch darüber aufzuklären. Auch ein Kassenpatient sollte also bei der Planung einer Modellgussprothese auf die Möglichkeit der Versorgung mit einer Teleskopprothese oder gegebenenfalls mit Implantaten hingewiesen werden. Und – ganz wichtig – vor der „Durchführung der medizinischen Maßnahme“ ist die Einwilligung des Patienten einzuholen. So steht es jetzt im § 630d BGB, und wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert die eingangs erwähnten Maßregelungen.

Nun höre ich schon das Gejammer: „Was sollen wir noch alles machen?!“ Richtig – die Belastung durch unbezahlte Verwaltungsarbeit wird immer größer. Deswegen habe ich zusammen mit Dr. Winkelmann und Dr. Pfeiffer die Synadoc-CD weiterentwickelt: Neben der vom „Patientenrechtegesetz“ geforderten schriftlichen Kostenaufklärung, die man bereits auf Knopfdruck nach Eingabe des Befundes und Auswahl der Therapie ausdrucken kann, wurde jetzt neu ein Patientenaufklärungsmodul geschaffen, das in Abhängigkeit von Befund und gewählter Therapie knapp und verständlich über Diagnose/Therapie, Vorgehensweise, Risiken und Alternativen aufklärt. Diese Aufklärung wird von an- und entsprechenden programmgenerierten Illustrationen begleitet, die die gewählte Versorgungsform und die Alternativen erklären helfen. Wichtig und neu an dieser Patientenaufklärung ist, dass sie nicht formularhaft auf vielen Seiten alle möglichen Befunde und Risiken auflistet, sondern die Texte gezielt maßgeschneidert auf die individuelle Befund- und Therapiesituation des Patienten zugeschnitten sind. So passt der gesamte Aufklärungstext häufig auf eine einzige Seite und sowohl der Aufklärende als auch der Aufzuklärende können sich auf das Gespräch konzentrieren. Damit wird die Aufklärung kurz und effektiv und der Patient kann „seinen“ Aufklärungsbogen und die Kostenaufklärung mit nach Hause nehmen und vor Beginn der Behandlung seine Einwilligung per Unterschrift erteilen.

Patientenaufklärung – ein Kinderspiel! Eine kostenlose Probe-CD bestellen Sie im Internet unter www.synadoc.ch

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